Berufliche Ausbildung/Tätigkeit als Rechtsanwalt

Studium der Rechtswissenschaft und Betriebswirtschaft an der Freien Universität Berlin bis 1980

Referendariat bis 1982 mit siebenmonatiger Auslandstation bei der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer Rio de Janeiro

Seit 1982 als Rechtsanwalt in Berlin tätig, seit 1987 auch beim Kammergericht, dem Berliner Oberlandesgericht, zugelassen.

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin.

Alltag eines Fachanwalts für Verkehrsrechts

Gerne gebe ich Ihnen einen Einblick in den Alltag eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht.

So befasse ich mich seit über 30 Jahren neben Unfallschadensregulierung (Sachschaden/Personenschaden) und Fahrerlaubnisfragen, ständig auch mit Verkehrsbußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen.

Bei Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Abstands- und Rotlichtverstoß-Vorwürfen kommt es stets zentral auf die Beurteilung des jeweils eingesetzten Messverfahrens an.

Wie zutreffenderweise, sowohl durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch von Sachverständigen immer wieder bestätigt wird, gibt es grundsätzlich keine fehlerfreien Messverfahren, sei es hinsichtlich der Geschwindigkeit, des Abstandes oder bei dem Vorwurf eines Rotlicht-Verstoßes, weshalb jedenfalls im Zweifel derartige Vorwürfe nachgeprüft werden sollten.

Vor allem die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine Form der Geschwindigkeitsmessung, deren Überprüfung regelmäßig zu empfehlen ist.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren wird zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeuges selbst ermittelt und diese dann entsprechend auf das verfolgte Kraftfahrzeug übertragen.

Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mittels eines Fahrzeuges ohne geeichten Tachometer bietet eine Fülle von Fehlermöglichkeiten, weshalb auch die Rechtsprechung bei derartigen Messungen regelmäßig eine Fehlertoleranz von 20 % anerkennt. Aber auch dann bleiben noch einige für eine verwertbare Messung notwendige Voraussetzungen seitens der messenden Polizeibeamten häufig unbeachtet.

Findet eine solche Messung bei Dunkelheit oder schlechten Sichtbedingungen statt, steigert sich dadurch das Fehlerrisiko nicht unerheblich, da dann noch mehr Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Messstrecke, der Messdauer und des eingehaltenen Abstandes zwischen dem messenden Polizeiwagen und dem angemessenen Kraftfahrzeug Berücksichtigung finden müssen.

Der um sich greifenden Unart von sogenannten Dash-Cam-Aufzeichnungen, sei es durch eine tatsächlich eingesetzte Armaturenbrett-Kamera oder das Smartphone eines Polizisten, mit der anschließenden Ansicht seitens der Polizeibehörde, nunmehr eine geringere Fehlertoleranz als 20 % bei einem ungeeichten Tacho zu unterstellen, ist entschieden entgegen zu treten. Da diese Apparate ganz regelmäßig nicht geeicht sind, sind sie bereits nach den gesetzlichen Grundlagen nicht als geeignete Messgeräte einsetzbar und auch hinsichtlich einer möglichen Beweisführung bezüglich von Abstandsverhalten, Messstrecke und Messentfernung technisch nur sehr bedingt geeignet, was dann auch dieser Form der Geschwindigkeitsmessung entgegengehalten werden muss.

ACHTUNG: In Bundesländern wie Berlin wird, wenn im Zusammenhang mit einer solchen Geschwindigkeitsmessung der Vorwurf eines strafbaren Kraftfahrzeug-Rennens im Raum steht, gerne der Tacho des Polizeifahrzeuges nachgeeicht, um so eine erheblich geringere Messfehlertoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug bringen zu können.

Bei den für Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren speziell geeichten und ausgerüsteten Polizeifahrzeugen werden bundesweit im Wesentlichen 4 Messsysteme verwandt, deren jeweilige Fehlermöglichkeiten eine entsprechende Nachprüfung erforderlich machen.

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit Videoaufzeichnung eines geeichten Messgerätes empfiehlt sich regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik, da der Videofilm dann im Einzelnen kontrolliert werden muss und auch die Einhaltung der fotometrischen Grundlagen und die dabei auftretenden Fehler- und Toleranzwerte nachzuberechnen sind, neben der Kontrolle der korrekten Funktion der Geschwindigkeitsmessanlage und deren Gebrauches als solcher, was regelmäßig eine intensive Nachvollziehung der durchgeführten Messung durch den Sachverständigen erfordert, jedoch häufig zu dem Ergebnis führt, dass zusätzliche Messtoleranz-Werte einzubeziehen sind.

Ein besonderes Augenmerk gilt im Falle eines drohenden, geschwindigkeitsbedingten Fahrverbotes, gerade bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, den dazu jeweils erlassenen Richtlinien der einzelnen Bundesländer. Diese sind teilweise, vorwiegend für den Fall einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mittels Video, sehr ausführlich beschrieben. Wenn es nunmehr um die mögliche Auferlegung eines Fahrverbotes nach dem Bußgeldkatalog geht, ist bei gerichtlicher Überprüfung dann bei Nichteinhaltung der genannten Richtlinien häufig der Wegfall des Fahrverbotes machbar.

Auch die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizei-Motorrad, hauptsächlich bei einer kurvenreichen Verfolgungsfahrt, verdient stets eine genaue Kontrolle. Denn die Eichung des Motorrad-Messgerätes erfolgt bei stehendem Krad, während bei einer kurvenfahrttypischen Seitenlage des Motorrades es naheliegend ist, dass der Abroll-Radius des Reifens weitaus geringer ist als bei der Eichung angenommen und dadurch die Messung sogar die zulässige Verkehrsfehlergrenze überschreiten kann.

Noch ein Wort zu Verkehrsunfallschadensangelegenheiten (Sachschaden und Personenschaden einschließlich Schmerzensgeld), die in meiner Kanzlei seit über 30 Jahren ebenfalls erfolgsorientiert bearbeitet werden.

Die Autoversicherung ist für die Versicherungswirtschaft überwiegend nur noch ein bedingt attraktiver Versicherungszweig. Denn durch die Transparenz des Internets und die Intensität der Vergleichsportale ist es den Versicherern seit ca. 20 Jahren nicht mehr möglich, ihre Tarife in stärkerem Umfang zu erhöhen, während in dieser Zeit die Schadensbehebungskosten durch Steigerung der Stundenlöhne und vor allem der Ersatzteilkosten enorm gestiegen sind. Als Folge erlebt man bei der Verkehrsunfallschadensregulierung ein Hauen und Stechen um jeden Cent, auch und gerade bei zunächst vermeintlich einfach gelagerten Fällen mit eindeutiger Haftungslage. Deshalb sollte gleichfalls in diesen Angelegenheiten nach einem Verkehrsunfall einer der ersten Wege zum Anwalt und zwar der qualifizierten Bearbeitung wegen, zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, führen, um nicht Opfer von immer häufiger zu beobachtenden, ungerechtfertigten Anspruchskürzungen durch die gegnerische Versicherung zu werden.

Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht

RA Horst Matthias Benneter

Horst Matthias Benneter
(Anwaltskanzlei)
Über 35 Jahre Erfahrung als Verkehrsrechtsanwalt

Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Berlin
Telefon 030-790 08 70
Telefax 030-793 10 24
e-mail: benneter@remove-this.verkehrsrecht-fachanwalt.eu